Thüringen

In Thüringen heißt das Gesetz Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG -).

Waffen

Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (§59 ThürPAG)

Überwachung

  • TKÜ (§ 34 ThürPAG)
  • Lokalisierung von Telefonen und Telefonkarten (§34c ThürPAG)
  • Unterbrechung der Telekommunikation (§34d ThürPAG)
  • Wohnraumüberwachung bei dringender Gefahr (§35 ThürPAG)
  • Zuverlässigkeitsprüfungen mit Einverständnis der betroffenen Person bei besonders gefährdeten Veranstaltungen ( § 41b ThürPAG)
  • Aufenthaltsverbote bei Annahme eine Person könne Straftaten in einem bestimmten Gebiet begehen (§18 ThürPAG)

Kontrollen

Identitätskontrollen dürfen stattfinden (alles §14 ThürPAG):

  • zur Abwehr einer Gefahr, an Stellen an denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, das Personen dort Straftaten verüben oder Straftäter*innen verbergen, dort Personen anzutreffen sind die keinen gültigen Aufenthaltstitel haben oder der Prostitution nachgehen.
  • An Kontrollstellen die eingerichtet wurden.
  • Auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.
  • Wenn die Person sich in einem Fahrzeug befindet, dessen amtliches Kennzeichen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder zum Schutz privater Rechte.

Die Polizei kann außerdem Personen zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. (§37 ThürPAG)

Rasterfahndung zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen (§ 44 ThürPAG)

Gewahrsamsregelungen (§§ 1922)

  • bei Eigen- oder Fremdgefährdung
  • zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zB wenn eine Person eine Tat angekündigt hat, Transparente, Flugblätter oder Waffen dabei hat oder sie in der Vergangenheit bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten angetroffen wurde und Wiederholung befürchtet wird
  • zur Durchsetzung von Platzverweisen und ähnlichem
  • die festgehaltene Person darf wen benachrichtigen
  • max. 10 Tage mit richterlicher Entscheidung

Stand: Juli 2021