Schleswig-Holstein

Das Polizeirecht verbirgt sich in Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (LVwG).

Bündnis

Chronologie

Inhalt

Waffen

Als „Hilfsmittel körperlicher Gewalt“ sind  Fesseln, Wasserwerfer, Hunde, Pferde, Reizstoffe und Sprengmittel zugelassen. Als Waffen gelten Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte (vorläufig zugelassen bis zum 19.3.2024) und Schusswaffen. (§251)

Tödlicher Schusswaffengebrauch (auch gegen Kinder) wurde legalisiert. (§ 258)
Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser) sind nicht zur Abwehr von geringfügigen Taten erlaubt. (§ 258 a)

Überwachung

  • Bodycams werden von Polizist*innen an und aus gestellt (§ 184a)
  • GPS-Peilgeräte zur Observation
  • verdeckte Ermittler*innen zur Gefahrenabwehr  (§ 185)
  • V-Personen dürfen angesprochen und eingesetzt werden (§ 185c)
  • Telekommunikationsüberwachung und Unterbrechung der Telekommunikation möglich, wenn das individuelle Verhalten auf Terrorismus hindeuten könnte (§ 185a,b)
  • Ortung und Bewegungsprofile und TKÜ zum Schutz von Cops dürfen auch ohne Gerichtsbeschluss durch die Polizei angeordnet werden
  • Zuverlässigkeitsprüfungen mit Abruf von polizeilichen Datenbanken und Verfassungsschutz-Daten dürfen bei gefährdeten Veranstaltungen und bei Einstellungen in Sicherheitsbereiche durchgeführt werden (§ 181a)

Kontrollen (§ 181)

  • An Orten, wo Straftaten begangen oder verabredet werden oder sich Straftäter*innen verbergen
  • an gefährdeten Objekten
  • In Einrichtungen internationalen Verkehrs, also Bahnhöfen und Durchgangsstroßen, praktisch anlasslos
  • racial profiling ist verboten
  • Speicherung von personengebundenen Hinweisen und Erstellung von Kriminalitätslagebildern kann zu mehr und diskriminierenderen Kontrollen führen
  • Verdeckte Fahndungsausschreibungen möglich für Kontrollmeldungen (§ 187)

„Gefährder“

  • Bei terroristischen Gefährdungslagen, welche die Polizei vermutlich selbst festlegen kann, darf die Polizei die Telekommunikation unterbrechen. (§ 185b)
  • Meldeauflagen, d.h. beliebig oft auf Polizeistationen erscheinen zu müssen, darf die Polizei verhängen, wenn sie die Befürchtung hat, eine Person könne Straftaten begehen. (§ 201)
  • Aufenthaltsvorgaben  und Aufenthaltsverbote (die kein Hausarrest sein dürfen, was immer das heißt) können angeordnet werden zur Vorbeugung von Straftaten mit Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, die Umwelt oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte. (§ 201)
  • Meldeauflagen und Aufenthaltsvorgaben können von der Polizei für 14 Tage angeordnet werden, danach braucht es eine richterliche Überprüfung, die aber auch beliebig oft verlängert werden darf. (§ 201)
  • Elektronische Fußfesseln dürfen bei drohenden terroristischen Gefahren richterlich angeordnet werden, auch beliebig verlängerbar. Gewahrsam bei Weigerung. (§ 201b)

Gewahrsamsregelungen (§ 204)

  • Zum Schutz von Leib und Leben, zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Durchsetzung privater Rechte, zur Durchsetzung von Platzverweis, Aufenthaltsgeboten, Meldeauflage,
  • In Schleswig-Holstein gibt es im Gesetz keine Regelung zur Länge des Gewahrsams. Eine Auslegung ist, dass da es für längeres Festhalten keine Rechtsgrundlage gibt, die Länge auf die max. 24 Uhr Folgetag begrenzt ist, die sich aus dem Grundgesetz ergibt
  • Maximal 12 Stunden nach dem Verbringen zur Dienststelle für Personalienverweigerung (§ 181 Abs. 4)
  • Bildüberwachung in Gewahrsam erlaubt zum Schutz der betroffenen Person
  • Nicht-Anlegen-Wollen von Fußfesseln kann mit Gewahrsam bestraft werden.
  • Blutentnahmen und medizinische können auch gegen deren Willen erfolgen (§ 183b).

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Aktualisiert: April 2021