Bayern

In Bayern heißt das Gesetz „Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayrischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)“.

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

Chronologie

  • Seit dem 20.7.21 gilt die neue Überarbeitung. (offizielle Synopse) Eingeführt wurden Zuverlässigkeitsprüfungen (Art. 60a) und viele neue Richter*innenvorbehalte. (Art. 94ff) Unendlichkeitshaft wurde abgeschafft.
  • Juli 21: Geplant ist auch die Einführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
  • 24.2.21: Erste Lesung der PAG-Überarbeitung
  • 2.12.20 Eine Novelle des PAG wird vorgestellt (Recht auf Anwältin*Anwalt in Gewahrsam, Höchstdauer soll auf 2 Monate festgelegt werden, Verfassungswidrige Kennzeichenerfassung wird angepasst)
  • 2020: Eine Klage gegen das Gesetz von der GFF läuft immer noch.
  • Oktober 2018 NoPAG und ausgehetzt mit 40.000 Menschen auf der Straße
  • Mai 2018 Verabschiedung PAG
  • Mai 2018 Demo mit 40.000 in München, Umfrage 60% gegen das Gesetz
  • April 2018 Gründung des Bündnis NoPAG
  • August 2017 Gefährdergesetz

Inhalt

Waffen

Schlagstock, Elektroimpulsgerät und vergleichbare Waffen, Schusswaffen, Handgranaten

Überwachung

  • Wohnungsdurchsuchung (Art. 23)
  • Videoüberwachung, bei Anhaltspunkten für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten oder Unübersichtlichkeit der Örtlichkeiten (Art. 33), auch unter Einsatz von Drohnen (Art. 47)
  • Bodycams auch in Wohnungen (Art. 33)
  • Postsicherstellung bei Gefahr oder drohender Gefahr für bedeutendes Rechtsgut
  • Automatisierte Kennzeichenerfassung, Abgleich mit Fahndungsbeständen (Art. 39)
  • Wohnraumüberwachung, Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung, Staatstrojaner (Art. 41, 42, 45)
  • Rasterfahndung
  • Bewegungsprofile Art. 36 zur Abwehr einer Gefahr oder drohender Gefahr für bedeutendes Rechtsgut

„Gefährder“

  • Platzverweis zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (was „bedeutende Rechtsgüter“ sind, ist 2021 im Art. 11a neu definiert worden)
  • Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot: Zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut wenn Straftaten drohen, max 3 Monate, beliebig verlängerbar
  • Kontaktverbot zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut, max 3 Monate, beliebig verlängerbar (alles Art. 16)
  • Elektronische Fußfessel: Zur Abwehr einer Gefahr oder drohender Gefahr für bedeutendes Rechtsgut (mit Gerichtsbeschluss, Art. 34)
  • Unendlichkeitshaft (siehe Gewahrsam) seit 2021 „nur“ noch 2x ein Monat
  • Unterbrechung Telekommunikation (Art. 42)

Gewahrsamsregelungen

  • zur Verhinderung oder Fortsetzung Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder um Straftat zu verhindern, beispielsweise wenn Person Tat angekündigt hat, Transparente, Flugblätter oder tatgeeignete Gegenstände mit hat oder bereits in der Vergangenheit als Störer betroffen war (also in Polizeidatenbanken auftaucht)
  • zur Durchsetzung von Platzverweis, Kontaktverbot oder Aufenthaltsanordnung
  • zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut
  • Minderjährige können Jugendamt oder Sorgeberechtigten zugeführt werden (alles Art. 17)
  • richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden, richterliche Anhörung kann wegfallen, wenn Person im Rauschzustand
  • festgehaltene Person darf eine Vertrauensperson benachrichtigen
  • Ende wenn der Zweck erreicht ist, maximal bis Ende Folgetag ohne richterliche Entscheidung
  • nicht mehr als 1 Monat, Verlängerung bis zu insgesamt 2 Monate möglich (Art. 20)
  • Anwaltszwang (Art. 97 Abs. 4)

Überprüft auf Aktualität: Juli 2021