Niedersachsen

In Niedersachsen heißt das Gesetz Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

Chronologie

  • 11.9.2019 erneute Änderung des Gesetzes wegen Datenschutz-Bestimmungen
  • 20.5.2019 Verabschiedung des NPOG im Landtag
  • September, Dezember 2018 Demo gegen das niedersächsische Polizeigesetz mit bis zu 15.000 Menschen in Hannover
  • Anfang 2018 Gesetzesentwurf sickert durch

Inhalt

Waffen

Als Waffen sind Elektroimpulsgerät (Taser), Schlagstock und Schusswaffen zugelassen. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können Fesseln, Wasserwerfer, Hunde, Reiz- und Betäubungsstoffe und Sprengmittel eingesetzt werden.

Überwachung

  • Offene Videoüberwachungen bei Personen auf Versammlungen bei Gefahr von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Videoüberwachung von öffentlichen Orten, wenn dort wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden oder das im Zusammenhang mit Veranstaltung oder sonstigem Ereignis das zur Verhütung nötig sei, an gefährdeten Orten, muss kenntlich gemacht werden
  • Einsatz von Bodycams (alles § 32)
  • Automatisierte Kennzeichenerfassung  (§32 a)
  • Telekommunikationsüberwachung bei drohender Gefahr terroristischer Straftaten und bei Kontaktpersonen, Eingriff in technische Systeme erlaubt (§ 33a)
  • Staatstrojaner zum Eingriff in informationstechnische Systeme zur Abwehr einer dringenden Gefahr (§ 33d, Anordnung durch Gericht)
  • längerfristige Observation auch zur Abwehr für Gefahren von Sachen von bedeutendem Wert, auch für Kontaktpersonen inklusive Ortung, Abhören, Einsatz von Vertrauenspersonen, verdeckten Ermittler*innen (§ 34§ 36a, Anordnung durch Gericht)
  • Rasterfahndung (§ 37a)

Kontrollen

Personalien können festgestellt werden zur Verhütung von Straftaten. Kontrollstellen dürfen bei Annahme von erheblichen Straftaten oder typischen Straftaten im Rahmen von Versammlungen eingerichtet werden – das darf die Dienststellenleiter*in der Polizei. Personen können gezielt zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben werden bei Gefahr von Straftaten erheblicher Bedeutung (bis zu 1 Jahr ohne gerichtliche Bestätigung). Willkürliche Kontrollen auf Grund polizeilicher Lageerkenntnisse können im Bereich von 30km zur Landesgrenze, auf Bundesfernstraßen und in Bahnhöfen stattfinden.

„Gefährder“

  • Gefährderansprache und Gefährderanscheiben, also das Aufsuchen an der Wohnung werden legalisiert (§ 12a)
  • Meldeauflage: zur Abwehr einer Gefahr oder Straftat, max. 3 Monate, drei Monate verlängerbar, die Verlängerung mit Gerichtsbeschluss (§ 16)
  • Platzverweise und Aufenthaltsverbote wie bisher schon zur Gefahrenabwehr (§ 17), Verstoß Ordnungswidrigkeit
  • Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot bei drohender Gefahr einer terroristischen Straftat max 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (Verhängung mit Gerichtsbeschluss, § 17b)
  • Elektronische Fußfessel: Bei drohender Gefahr terroristischer Straftat, max 3 Monate, beliebig verlängerbar (mit Gerichtsbeschluss, § 17c)
  • Verstoß gegen Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot oder Fußfessel: Bis zu zwei Jahre Knast

Gewahrsamsregelungen

  • zum Eigenschutz oder zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten oder zur Durchsetzung eines Platzverweises
  • Minderjährige können in Gewahrsam genommen werden um sie Jugendamt oder Sorgeberechtigten zu übergeben
  • unverzüglich richterliche Entscheidung nötig, kann entfallen wenn zu erwarten ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird
  • Person darf andere benachrichtigen
  • Person darf in Gewahrsam videoüberwacht werden bei Gefahr für sich oder andere
  • zur Abwehr einer terroristischen Straftat 14 Tage, verlängerbar um 14 und weitere 7 Tage
  • bis zu 10 Tagen zur Abwehr von Straftaten
  • bis zu sechs Tage in anderen Fällen (z.B. Platzverweis, Gefahr von Ordnungswidrigkeiten)
  • Personalienfeststellung soll nicht länger als sechs Stunden dauern

Sonstiges

Es dürfen Hilfspolizist*innen mit Schlagstöcken eingesetzt werden.

Aktualisiert im Juli 2021