MV

In Mecklenburg-Vorpommern heißt das Gesetz „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern“ (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V).

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

Chronologie

  • 11.3.2020 Neues Gesetz verabschiedet, inklusive Staatstrojaner
  • 16.11.2019 Demo des Bündnis „Sogenannte Sicherheit“
  • Juni 2019 Neues Gesetz mit Staatstrojaner geplant
  • 22.3.2018 Gesetzes wird geändert mit neuen Maßnahmen gegen sogenannte „Gefährder“

Inhalt

Waffen

Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät (Taser) und Schusswaffen zugelassen. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können Fesseln, Wasserwerfer, Hunde, Pferde, Reizstoffe und Sprengmittel eingesetzt werden, Sprengmittel nicht gegen Personen.

Überwachung

2020 beschlossen:

  • Staatstrojaner (§ 33c) mit
    • Quellen-Telekommunikationsüberwachung
    • Online-Durchsuchung
  • Herausgabe von Verkehrs- und Bestandsdaten von Verdächtigen (§§ 33e, 33h)
  • Bildaufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen (§ 32)
  • Finaler Rettungsschuss (§ 109)

Vorher bereits in Kraft:

  • Erhebung von Telekommunikationsdaten bei bevorstehender Gefahr (§ 28a)
  • Automatisierte Kennzeichenerfassung, im Grenzgebiet auch ohne spezielle Gefahrenanhaltspunkte (§ 43a)
  • Rasterfahndung (§ 44)
  • Verpflichtung zur Freigabe von Passwörtern (§ 33h). Hiergegen ist seit 2014 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die noch nicht entschieden ist. (LVerfG 3/14, 1 BvR 1873/13)
  • Videoüberwachung öffentlicher Orte, wenn an diesen ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis eintreten könnte, oder wenn dort wiederholt Straftaten begangen werden, auch bei Personen- und Fahrzeugkontrollen (§ 32)
  • Bodycams an öffentlichen Orten und in Wohnräumen (§ 32a)
  • Observation, Videoüberwachung, V-Personen, verdeckte Ermittler*innen bei Straftaten erheblicher Bedeutung auch bei Kontaktpersonen (§ 33)

Kontrollen

Identitätsfeststellungen dürfen zur Abwehr eine bevorstehenden Gefahr, bei Anhaltspunkten für Straftaten oder deren Vorbereitung, bei Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften, an gefährdeten Orten, an Kontrollstellen und an Orten für Prostitution und Glücksspiel stattfinden. (§ 29)
Die Polizei kann bei Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung Personen zur Beobachtung ausschreiben bis zu 6 Monate, danach mit Gerichtsbeschluss. (§ 35)
Anhalte- und Sichtkontrollen dürfen im Grenzgebiet bis 30km und im internationalen Verkehr sowie im Küstenmeer und im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen. (§ 27a)

„Gefährder“

  • Platzverweise und Aufenthaltsverbote bis zu 3 Monate innerhalb einer Gemeinde (§ 52a)
  • Aufenthaltsanordnung  bei drohender Gefahr einer terroristischen Straftat max 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (Verlängerung nur mit Gerichtsbeschluss, § 67b)
  • Elektronische Fußfessel: Bei drohender Gefahr terroristischer Straftat, max 3 Monate, beliebig verlängerbar (mit Gerichtsbeschluss, § 67a)
  • Verstoß gegen Aufenthaltsvorgabe oder Fußfessel: Bis zu zwei Jahre Knast (§ 67d)
  • Unterbrechung von Telekommunikation (§ 33g)

Gewahrsamsregelungen

  • zur Verhinderung oder Fortsetzung um Straftat zu verhindern, beispielsweise wenn Person Tat angekündigt hat, Transparente, Flugblätter oder tatgeeignete Gegenstände mit hat oder bereits in der Vergangenheit als Störer betroffen war (also in Polizeidatenbanken auftaucht, § 55)
  • zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchsetzung eines Platzverweises (§ 55)
  • unverzüglich richterliche Entscheidung nötig, kann entfallen wenn zu erwarten ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird (§ 56)
  • Person darf andere benachrichtigen (§ 56)
  • zur Verhinderung von Straftaten 10 Tage , sonst maximal 3 Tage (§ 56 Abs. 5 Nr. 2)
  • zur Personalienfeststellung maximal bis 24 Uhr des Folgetages, sofern nicht gerichtliche Anordnung auf länger bis maximal 3 Tage (§ 29)

Aktualisierung: April 2021