Das Gesetz heißt Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) und Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG-E)
Bündnisse gegen das Polizeigesetz
Weiterführende Infos
Chronologie
- Ende 2019 Grüne und SPD verabschieden neues Polizeigesetz
- Ankündigung einer Demo für den 15.11.2019, 17.00 Uhr Hansaplatz
- 19.9.2019 Anhörung in der Bürgerschaft zu neuem Gesetzesentwurf
- Juli 2019 Neuer Gesetzesentwurf mit Verschärfungen
- 8.12.2016 Letzte Gesetzesverschärfung (SPD+Grüne)
Inhalt
Waffen
Als Waffen sind Schlagstock, Taser (Distanz-Elektroimpulsgerät) und Schusswaffen zugelassen. (§18 SOG)
Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können Fesseln, Wasserwerfer, Hunde, Reiz- und Betäubungsstoffe und Sprengmittel eingesetzt werden. (§18 SOG)
Überwachung
2019 beschlossen:
- Automatisierte Datenanalyse in großem Stil zum Auffinden von Zusammenhängen zwischen Personen, Gruppen und Objekten (mit diskriminierendem und fehleranfälligen Predictive Policing verbunden)
- Erweiterung der Speicherfristen für personenbezogene Daten
- Dem Datenschutzbeauftragten soll die Möglichkeit entzogen werden, Anordnungen zum Datenschutz zu treffen (er hatte zuletzt die Speicherung aller Gesichtserkennungsdaten im Rahmen des G20 untersagt, die Polizei hatte das rechtswidrig ignoriert)
- Gerichtsvorbehalt für Observation (wegen BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts)
Bereits erlaubt:
- Quellen-Telekommunikationsüberwachung mit Staatstrojaner
- Bodycams
- umfangreiche Videoüberwachung
Kontrollen
2019 eingeführt:
- gezielte Kontrolle (§ 31 PolDVG) , bei der Personen ausgeschrieben werden, wenn die „Gesamtwürdigung der Person und der von ihr begangenen Straftaten“ oder „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird“. Diese Personen dürfen dann auch durchsucht werden (§§ 15, 15a SOG). Wer so eingestuft wird, entscheidet der Polizeipräsident/ die Polizeipräsidentin, dessen Vertretung, oder bei Gefahr im Verzug auch einfach die Polizeiführung vor Ort.
Bereits erlaubt:
- Personalien können allgemein zur Gefahrenabwehr festgestellt werden.
„Gefährder“
2019 eingeführt:
- Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 30 PolDVG) : Bei drohender Gefahr terroristischer Straftat, max 3 Monate, beliebig verlängerbar (mit Gerichtsbeschluss)
Bisher schon:
- Vorübergehende Platzverweise von einem Ort
- Aufenthaltsverbote für bis zu sechs Monate bei Verdacht auf Straftat
- Kontaktverbot zur Abwehr von Gefahr für Leib, Leben, Freiheit der kontaktierten Person
- Polizeiliche Begleitung bei Sexualdelikten mit vorheriger Sicherheitsverwahrung
Gewahrsamsregelungen
2019 eingeführt:
- Die Polizei darf Lichtbilder von Personen in einer Gefangensammelstelle machen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam oder zur Identitätsfeststellung (§ 17 PolDVG)
Bereits erlaubt: (§§ 13–13c SOG)
- zum Eigenschutz oder zur Verhütung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, auch wenn Person früher in vergleichbarer Lage als Störer in Erscheinung trat und bei Nichtbefolgen eines Platzverweises oder Aufenthaltsgebot
- Minderjährige können in Gewahrsam genommen werden um sie Jugendamt oder Sorgeberechtigten zu übergeben
- unverzüglich richterliche Entscheidung nötig
- Person darf andere benachrichtigen
- bis zu 10 Tagen (mit Gerichtsbeschluss) zur Abwehr von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder bei Verstoß gegen Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot, bis zu 2 Tage sonst
- Personalienfeststellung 12 Stunden
- Es dürfen zwangsweise Beruhigungsmittel verabreicht werden
- Es darf zwangsweise ernährt werden, wenn die Person Nahrungsaufnahme verweigert.
Aktualisiert April 2021