Hessen

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

Chronologie

  • 25.6.2018 Verabschiedung der Änderungen des HSOG (Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz) im Landtag

Inhalt

Das Gesetz heißt Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG).

Waffen

Die Polizei darf Reiz- und Betäubungsstoffe, Schlagstock und Schusswaffen benutzen. Andere Waffen können durch Verwaltungsvorschriften zugelassen werden, wenn sie keine größere Wirkung als Schusswaffen haben. (Taser werden in Hessen benutzt.) Als sogenannte Hilfsmittel zum körperlichen Zwang dürfen Wasserwerfer, Pferde, Hunde, Fesseln, und Sprengmittel eingesetzt werden. (§ 55, Abs 3,4 HSOG)

Überwachung

  • Observation und Einsatz technischer Mittel zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Freiheit oder Grundlagen des Staates, bei Verdacht auf Straftaten erheblicher Bedeutung, bei individuellem Verhalten, was auf terroristische Straftaten hindeutet und bei Kontaktpersonen mit richterlicher Anordnung (§ 15)
  • Quellen-TKÜ (§ 15a, 15b)
  • Online-Durchsuchung (§ 15c)
  • Verdeckte Ermittler*innen (§ 16)
  • Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse bei Verdacht auf Straftaten, bei denen TKÜ möglich wäre (§ 25a)

Kontrollen

  • ID-Feststellung (§ 18):
    • Zur Gefahrenabwehr
    • An Orten an den Straftaten vorbereitet und verübt werden könnten, an denen sich Personen ohne Aufenthaltserlaubnis treffen oder an denen Personen der Prositution nachgehen
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden, Verkehrs- und Versorgungsanlagen bei Anhaltspunkten für Straftaten in/an den Objekten
    • im Umfeld einer gefährdeten Person
    • an Kontrollstellen
    • an Einrichtungen des internationalen Verkehrs, die als Schwerpunkte der grenzüberschreitenden Kriminalität bekannt sind.
    • in einem Fahrzeug, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist
  • Ausschreibung zur gezielten Kontrolle möglich (§ 17)

„Gefährder“

  • Meldeauflage: Zu Verhütung von Straftaten bis zu zweimal am Tag zu bestimmen Zeiten auf polizeilicher Dienststelle melden, bis zu 3 Monate, Gerichtsbeschluss kann nachgeholt werden, beliebig verlängerbar (§ 30a)
  • Platzverweis, Aufenthaltsverbot und Kontaktverbot: Möglich bei Gefahr von Straftaten bis zu drei Monate ohne Gerichtsbeschluss (§ 31)
  • Fußfessel: Bei Terrorismus-Verdacht für 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (alles mit Gerichtbeschluss). Zusätzlich Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbote möglich. (§ 31a),
    Strafe für Verstoß bis zu 2 Jahre (§ 43b)

Gewahrsamsregelungen

  • richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden (§ 33)
  • Person hat das Recht, wen zu benachrichtigen (es sein denn sie kann das nicht selbst)
  • Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, zum Schutz der Person (§ 34)
  • zur Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit bis zu 6 Tage (§ 35)
  • zur Durchsetzung von Platzverweisen, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsvorgabe und elektronischer Aufenthaltsüberwachung 10 Tage, nur wenn es um den Verdacht von terrroristischen Straftaten geht (§ 35)
  • in restlichen Fällen maximal 2 Tage (§ 35)
  • zur Feststellung der Identität maximal 12 Stunden
  • Minderjährige, die sich den Sorgeberechtigten entzogen haben, können den Sorgeberechtigen oder dem Jugendamt zugeführt werden

Aktualisiert: Januar 2019, auf Aktualität geprüft April 2021