In Rheinland-Pfalz heißt das Gesetz Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG).
Chronologie
- 16.9.2020 Verabschiedung weiterer Änderungen im Landtag durch FDP, SPD und Grüne
- 30.6.2019 Verabschiedung der Änderungen im Landtag durch FDP, SPD und Grüne
Inhalt
Waffen
- Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. (§ 77)
- Als sogenannte Hilfsmittel zum körperlichen Zwang dürfen Wasserwerfer, Pferde, Hunde, Fesseln, Reiz- und Betäubungsstroffe und Sprengmittel eingesetzt werden. (§ 77 POG)
Überwachung
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- Offener Einsatz von Videoüberwachung darf zur Abwehr von Gefahren, zum Schutz gefährdeter Anlagen oder Einrichtungen, zur Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr oder zur Wahrnehmung anderer Aufgaben erfolgen (§ 30)
- Verdeckter Einsatz von Videoüberwachung für Veranstaltungen (nicht Versammlungen) ist zulässig, wenn durch die offene Datenerhebungen Straftaten nicht verhindert sondern nur verschoben werden
- Body-Cams sind erlaubt in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 31)
- Automatisierte Kennzeichenerfassung ist anlassbezogen erlaubt, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person, wenn Voraussetzungen für Identitätsfeststellung vorliegen oder Person oder Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Straftat erheblicher Bedeutung zur Fahndung ausgeschrieben wurde (§ 33)
- Verdeckte Datenerhebung (§ 34) mit besonderen Mitteln ist erlaubt (mit richterlicher Entscheidung) bei Gefahr für Leib oder Leben, wenn das individuelle Verhalten auf eine terroristische Straftat hindeute oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass Straftaten von erheblicher Bedeutung (Straftaten von erheblicher Bedeutung sind im Sinne dieses Gesetztes auch Vergehen, welche im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie a) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten, b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden, oder c) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden) begangen werden sollen (auch bei entsprechenden Kontaktpersonen). Max 3 Monate, beliebig verlängerbar. Mittel dazu:
- Observation
- verdeckte Video/Ton-Überwachung
- verdeckte Ermittler*innen
- Vertrauenspersonen (aka Spitzel)
- Ortungen
- Verdeckte Datenerhebung aus Wohnungen bei dringender Gefahr für öffentliche Sicherheit zB Lebensgefahr oder bei Gefahr von schweren Straftaten mit richerlicher Entscheidung, max 3 Monate beliebig verlängerbar (§ 35)
- TKÜ mit Voraussetzungen wie verdeckte Datenerhebung mit besonderen Mitteln (§ 36)
- Auskunft über Nutzungsdaten bei Gefahr für Leib oder Leben oder Bestand des Staates oder individuellem Verhalten deutete auf terroristische Straftat hin (§ 38)
- Quellen-TKÜ (sog. Staatstrojaner) und Online-Durchsuchung ähnlich wie Auskunft über Nutzungsdaten
- Unterbrechung Telekommunikation (§ 40)
- Funkzellenabfrage mit Voraussetzung ähnlich wie Auskunft über Nutzungsdaten (§ 37)
- Bestandsdatenabfrage zur Abwehr einer (beliebigen) Gefahr, IP-Adressenabfrage zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben oder den Staat, nur teilweise richterliche Anordnung nötig (§ 42)
Kontrollen
- ID-Feststellung (§ 10):
- Zur Gefahrenabwehr
- An Orten an den Straftaten vorbereitet und verübt werden könnten, an denen sich Personen ohne Aufenthaltserlaubnis treffen oder sich Straftäter*innen verbergen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden, Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder anderen gefährdeten Objekten bei Anhaltspunkten für Straftaten in/an den Objekten
- an dem Personen Prostitution nachgehen
- an Kontrollstellen
- Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung möglich (§ 43)
- Rasterfahndung zur Abwehr von Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder den Staat (§ 44)
Einschränkungen Bewegungsfreiheit
- Meldeauflage: Zu Verhütung von Straftaten zu bestimmen Zeiten auf polizeilicher Dienststelle melden, bis zu 1 Monate ohne Gerichtsbeschluss, mit beliebig verlängerbar (§ 12a)
- Platzverweis, Aufenthaltsverbot: Möglich zur Abwehr einer Gefahr durch Polizei und allgemeine Ordnungsbehörde (§ 13)
Gewahrsamsregelungen
- richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden
- Gewahrsam kann auch in einer nicht polizeilichen Gewahrsamseinrichtung des Landes vollzogen werden (§ 16a)
- Person hat das Recht, wen zu benachrichtigen (es sein denn sie kann das nicht selbst)
- Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, zum Schutz der Person
- zur Verhinderung der bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder zur Durchsetzung eines Platzverweises maximal 7 Tage
- zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten, Schutz der Person, Schutz privater Rechte max 24 Uhr Folgetag
- keine spezielle Regelung zu Gewahrsam wegen Identitätsfeststellung, „festhalten“ und ed-Behandlung möglich
Aktualisiert: April 2021