Das Gesetz heißt PolGBbg.
Bündnis gegen das Polizeigesetz
Chronologie
- 13.3.2019 Verabschiedung der Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (PolGBbg)
- 9.1.2019 Anhörung mit viel Kritik im Innenausschuss
- 10.11.2018 Demo gegen das Polizeigesetz (Chronik des Bündnis)
- Juli 2018 Vorstellung des Gesetzesentwurfs
Inhalt
Waffen
- Die Polizei darf Schlagstock, Taser (Distanzelektroimpulsgeräte), Schusswaffen und Explosivmittel benutzen. (§61 PolGBbg)
- Als sogenannte Hilfsmittel zum körperlichen Zwang dürfen Wasserwerfer, Pferde, Hunde, Pfefferspray, Fesseln, Sprengmittel und Betäubungstoffe eingesetzt werden. (§61 PolGBbg)
Überwachung
- Videoüberwachung bei möglicherweise vermehrten Straftaten und an gefährdeten Objekten und im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, Speicherung bis zu zwei Wochen (§ 31 PolGBbg)
- Bodycams (§ 31a PolGBbG)
Kontrollen
- im öffentlichen Verkehrsraum ID-Feststellung, Inaugescheinnahme mitgeführter Sachen und Befragung wenn Lageerkenntnisse zu Straftaten erheblicher Bedeutung (§ 11 PolGBbg)
- ID-Feststellung bei Kontrollstellen, an gefährderten Objekten und Orten, wo Straftaten begangen oder vorbereitet werden könnten, gegen Aufenthaltsrecht verstoßen wird oder sich Straftäter*innen verbergen (§ 12 PolGBbg)
- ID-Feststellungen bis zu 30km in Grenznähe zur Bekämpfung internationaler Verkehr
- Anhalte- und Sichtkontrollen zur Abwehr terroristischer Gefahren (§ 28b PolGBbg)
- Schleierfahndung (§ 12 PolGBbg)
„Gefährder“
- Meldeauflage bei Verdacht von Straftaten gegen Leib, Leben oder Straftaten im Zusammenhang mit einer Versammlung höchstens ein Monat, Verlängerung mit Gerichtsbeschluss beliebig oft möglich (§ 15a PolGBbg)
- Platzverweis: Vorübergehende Ortsverweisung zur Abwehr einer Gefahr (§ 16 PolGBbg)
- Aufenthaltsverbot: In Gemeindegebiet möglich, wenn Anhaltspunkte für Straftat bis zu 3 Monate
- Wohnungsverweisung: 10 Tage möglich bei häuslicher Gewalt
- Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot bei Verdacht auf terroristische Straftaten mit Gerichtsbeschluss für 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (§ 28c PolGBgb)
Gewahrsamsregelungen (§§ 17 –20)
- richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden, richterliche Anhörung innerhalb von 24 Stunden
- Person hat das Recht, wen zu benachrichtigen (es sein denn sie kann das nicht selbst)
- wenn medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich sind oder Medikamente benötigt werden, muss sofort die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit erfolgen
- Bei Gefahr von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die Rechtsfrieden beeinträchtigen können, die Annahme kann sich auch darauf stützen, dass eine Person in der Vergangenheit als Störer betroffen war oder sie Flugblätter oder Transparente mit sich führt
- Bei Gefahr von terroristischen Straftaten bis zu zwei Wochen, einmalig um nochmal zwei Wochen verlängerbar (§ 28d PolGBbg)
- Maximal 4 Tage bei Anhaltspunkten für Straftaten gegen Leib oder Leben oder im Zusammenhang mit Versammlungen, sonst Entlassung bis 24 Uhr des Folgetages
- zur Identitätsfeststellung bis zu 12 Stunden
- Minderjährige, die sich den Sorgeberechtigten entzogen haben, können den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden
Aktualisiert: April 2021