Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt regelt das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA) die Aufgaben der Polizei

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

  • Kein Bündnis bekannt

Chronologie

Inhalt

Waffen

Die Polizei darf Schlagstock und Schusswaffen benutzen, dabei dürfen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben andere Waffen, die geringere Wirkung als Schusswaffen haben, eingesetzt werden (vielleicht sind damit Taser gemeint?). Als sogenannte Hilfsmittel zum körperlichen Zwang dürfen Wasserwerfer, Pferde, Pfefferspray, Fesseln, Sprengmittel und Betäubungstoffe eingesetzt werden. (§ 58)

Überwachung

  • Videoüberwachung bei Veranstaltungen, Ansammlungen, an gefährdeten Objekten und bei Personen- und Fahrzeugkontrollen bei Hinweisen auf Straftaten
  • Bodycams (auch ohne konkreten Anlass), (§ 16)
  • Observation, heimliche Bild- und Tonüberwachung, Telekommunikationsüberwachung bei vermuteten Straftaten erheblicher Bedeutung, auch bei Kontaktpersonen, in Wohnungen nur mit richerlicher Genehmigung (§ 17)
  • Bestandsdaten und Metadaten-Abfrage zur Telekommunikation zur Abwehr einer beliebigen Gefahr (§ 17a)
  • Zugriff auf Endgeräte bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Anordnung Gericht)
  • Telekommunikationsüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person (auch bei Kontaktpersonen, mit Gerichtsbeschluss) (§ 17b)
  • Einsatz von V-Personen und verdeckten Ermittler*innen bei Anhaltspunkten für Straftaten erheblicher Bedeutung auch bei Kontaktpersonen (ohne Gerichtbeschluss) (§ 18)
  • Rasterfahndung (§ 31)

Kontrollen

Die Polizei darf Personalien zur Gefahrenabwehr feststellen, auch an Orten an denen Straftaten begangen oder vorbereitet werden, an gefährdeten Objekten, im Umfeld besonders gefährdeter Personen und an Kontrollstellen zur Verhütung von erheblichen Straftaten oder Verstößen gegen das Versammlungsrecht. (§ 20)

Die Polizei darf Personen oder ihre Fahrzeuge zur polizeilichen Kontrolle ausschreiben wenn die Gefahrenprognose zur Person sagt, sie könnte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Erkenntnisse relevant zu sein versprechen.

„Gefährder“

  • Meldeauflage bei drohender Gefahr von Straftat, höchstens ein Monat, Verlängerung um je einen weiteren Monat nur mit Gerichtsbeschluss (§ 35a)
  • Platzverweis und Aufenthaltsverbot innerhalb einer Gemeinde bis zu 12 Monate (§ 36)
  • Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot: Möglich bei Anhaltspunkten oder individuellem Verhalten, was auf Terrorismus hindeutet für 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (mit Gerichtsbeschluss) (§ 36a)
  • Einhaltung von Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot dürfen durch Telekommunikationsüberwachung und mit elektronischer Fußfessel überwacht werden (§ 36b, c)
  • Strafe für Störung elektronischer Fußfessel: Bis zu 2 Jahre, Verstoß gegen Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot sind Ordnungswidrigkeiten
  • Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Staat oder Leib, Leben, Freiheit einer Person (§ 33)

Gewahrsamsregelungen (§§ 3740)

  • zur Verhinderung oder Fortsetzung Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder um Straftat zu verhindern, beispielsweise wenn Person Tat angekündigt hat, Transparente, Flugblätter oder tatgeeignete Gegenstände mit hat oder bereits in der Vergangenheit als Störer betroffen war (also in Polizeidatenbanken auftaucht)
  • zur Durchsetzung von Platzverweis
  • Minderjährige können Jugendamt oder Sorgeberechtigten zugeführt werden
  • richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden, Anhörung kann auch telefonisch durchgeführt werden
  • Person hat das Recht, wen zu benachrichtigen (es sein denn sie kann das nicht selbst)
  • Bildaufnahmen zulässig zum Schutz der Person (Person muss drauf hingewiesen werden)
  • zur Verhütung von Verbrechen bis zu 2 mal 14 Tage
  • bei Verstoß gegen Platzverweis bis 7 Tage bei Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, sonst bis 24 Uhr Folgetag, aber maximal bis zum Ende der für den Platzverweis anlässlichen Gefahr
  • 12 Stunden zur Identitätsfeststellung
  • Maximal vier Tage

Aktualisiert: April 2021