NRW

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

Chronologie

Inhalt

Link zum Gesetz: PolG NRW

Waffen

Die Polizei darf Schlagstock, Taser (Distanzelektroimpulsgeräte) und Schusswaffen benutzen. Als sogenannte Hilfsmittel zum körperlichen Zwang dürfen Wasserwerfer, Pferde, Pfefferspray, Fesseln, Sprengmittel und Betäubungstoffe eingesetzt werden. (§ 58)

Überwachung

Überwachungsbefugnisse 2018 neu eingeführt:

  • Videoüberwachung an Orten, an denen Straftaten vorbereitet oder durchgeführt werden könnten (§ 15a)
  • Telekommunikationsüberwachung (Verdacht auf Terrorismus, Gerichtliche Bestätigung notwendig) (§ 20c)
  • Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Verdacht auf Terrorismus, Gerichtliche Bestätigung notwendig)
  • Datenspeicherung auch über Kontakt- und Begleitpersonen zulässig (in Gesetzgebungsprozess)
  • Zweckbindung gespeicherter Daten umwandelbar zur Gefahrenabwehr anderer Straftaten (in Gesetzgebungsprozess)

Überwachungsbefugnisse schon älter:

  • Observation bei Verdacht auf Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder von Straftaten erheblicher Bedeutung (§ 16a)
  • verdeckte Ermittler und V-Personen unter gleichen Bedingungen (§§ 19, 20)
  • Videoüberwachung
  • Bestands- und Verkehrsdaten von Telekommunikationsunternehmen abfragen sowie Handy-Ortung bei „gemeiner Gefahr“ oder Gefahr für Leib und Leben (Benachrichtigungspflicht über Maßnahmen mit Reform abgeschafft) (§§ 20a,b)
  • Personen zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben (mit Gerichtsbeschluss)
  • Rasterfahndung (mit Gerichtsbeschluss) (§ 31)

Kontrollen

Die Polizei darf in von der Polizeibehörde festgelegten Gefahrengebieten im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung von Straftaten, bandenmäßiger Kriminalität und bei Verdacht auf unerlaubten Aufenthalt Menschen kontrollieren und auch die Fahrzeuge in Augenschein nehmen (d.h. z.B. in den Kofferraum schauen). (§ 12a) Darüber hinaus sind wie vor der Reform schon Kontrollen zur Abwehr einer Gefahr, an gefährdeten Objekten und im Rahmen von Kontrollstellen bei Versammlungen möglich. (§ 12)

„Gefährder“

  • Platzverweis: Vorübergehende Ortsverweisung zur Abwehr einer Gefahr (§ 34)
  • Aufenthaltsverbot: In Gemeindegebiet möglich, wenn Anhaltspunkte für Straftat bis zu 3 Monate
  • Wohnungsverweisung: 10 Tage möglich bei häuslicher Gewalt
  • Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbote: Möglich bei Anhaltspunkten oder individuellem Verhalten, was auf Terrorismus hindeutet für 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (mit Gerichtsbeschluss) (§ 34b)
  • Fußfessel: Bei Terrorismus-Verdacht oder Sexualdelikte-Verdacht für 3 Monate, beliebig oft verlängerbar (mit Gerichtbeschluss) (§ 34c)
  • Strafe für Verstoß gegen Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot oder Fußfessel: Bis zu 2 Jahre (§ 34d)

Gewahrsamsregelungen (§§ 3538)

  • richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden
  • Person hat das Recht, wen zu benachrichtigen (es sein denn sie kann das nicht selbst)
  • zur Verhütung von Verbrechen bis zu 2 mal 14 Tage
  • bei Verstoß gegen Platzverweis bis 7 Tage bei Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, sonst bis 24 Uhr Folgetag, aber maximal bis zum Ende der für den Platzverweis anlässlichen Gefahr
  • bei Wohnungsverweisung bis 10 Tage
  • bei Verstoß gegen Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot oder Fußfessel bis zu 7 Tage
  • zur Identitätsfeststellung bis zu 7 Tage, wenn vorsätzlich verschleiert, sonst bis 12 Stunden
  • wenn sonst zur Gefahrenabwehr für eigene Person oder zur Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeitenabwehr bis maximal 24 Uhr Folgetag
  • Minderjährige, die sich den Sorgeberechtigten entzogen haben, können den Sorgeberechtigen oder dem Jugendamt zugeführt werden

2019 eingeführt:

  • Regelung für Fixierung in Gewahrsam: Bedarf ärztlicher Stellungnahme und richterlicher Anordnung außer bei Gefahr im Vollzug. Dabei durchgängige persönliche Beobachtung.
  • Zulassung von Nicht-Beamt*innen für Aufgaben im Gewahrsam

Aktualisiert: April 2021