BW

Bündnisse gegen das Polizeigesetz

Chronologie

  • Das neue Polizeigesetz ist in Kraft seit 17.01.2021. Es wurde nicht nur erneut verschärft, sondern komplett umstrukturiert.
    Einige der befürchteten Verschärfungen (Unendlichkeitshaft, Online-Durchsuchungen, erweiterte Schleierfahndung) stehen vorerst nicht drin, andere schon.
  • 2019 Weitere Verschärfung geplant (CDU)
  • 7.12.2018 Verfassungsbeschwerde durch Gesellschaft für Freiheitsrechte
  • 28.11.2017 Gesetzesverschärfung (Grüne + CDU)

Inhalt

Polizeigesetz Baden-Württemberg

Waffen

Seit der Gesetzesverschärfung 2017 darf die Polizei Handgranaten und andere Explosivmittel benutzen. Das Innenministerium legt die genauen Waffen fest. (§ 64) Der finale Rettungsschuss ist in § 68 geregelt.

Überwachung

Überwachungsbefugnisse seit 2021:

  • Rasterfahndung (§ 48)
  • Bodycams in Privaträumen, nur Auswertung braucht richterliche Zustimmung (§ 44 Abs. 5)

Überwachungsbefugnisse 2017 eingeführt

  • Videoüberwachung im öffentlichen Raum mit intelligenter Überwachungssoftware (um verdächtiges Verhalten zu erkennen, 2017 Pilotversuche, seit 2021 generell) (§ 44 Abs. 4)
  • Präventive Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 54 Abs. 2)
  • Bodycams im öffentlichen Raum

Kontrollen

Personenkontrollen sind möglich zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, an gefährlichen Orten oder Objekten, an Kontrollstellen und in Kontrollbereichen zur Fahndung,auf Durchgangsstraßen und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs. (§ 27)
Neu seit 2021: anlasslose Kontrollen „im Zusammenhang mit“ Veranstaltungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Nr. 3)

„Gefährder“

Einschränkungen 2017 eingeführt:

  • Aufenthaltsverbot (innerhalb einer Gemeinde) zur Verhütung von Straftaten, maximal 3 Monate (§ 30)
  • Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot: Bei Gefahr terroristischer Straftat, max 3 Monate, beliebig verlängerbar (mit Gerichtbeschluss) (§ 31)
  • Elektronische Fußfessel: Bei Gefahr terroristischer Straftat, max 3 Monate, beliebig verlängerbar (mit Gerichtsbeschluss) (§ 32)
  • Strafe für Verstoß gegen Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot oder Fußfessel: Bis zu 2 Jahre (§ 134)

Vorher:

  • Platzverweis und Betretungsverbot zur Gefahrenabwehr, Beseitigung einer Störung

Gewahrsamsregelungen (§ 33)

  • bei Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Person und zur Identitätsfeststellung
  • richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden, richterliche Anhörung kann wegfallen, wenn Person im Rauschzustand, im Bereitschaftsdienst reicht telefonische Anhörung aus
  • Ende wenn der Zweck erreicht ist, maximal bis Ende Folgetag ohne richterliche Entscheidung
  • bis zu zwei Wochen (mit Gerichtsbeschluss)

Aktualisiert April 2021