Sachsen

In Sachsen gibt es zwei Gesetze, zum einen das Sächsische Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und zum anderen das Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG). Dabei bezieht sich Polizeivollzugsdienst auf die Cops, die uns auf der Straße begegnen, mit den Polizeibehörden sind Landesdirektion, Innenministerium, Kreise und Gemeinden gemeint.

Bündnis

Chronologie

Das Gesetz in aktueller Form wurde 2019 nach Protesten verabschiedet.

Inhalt

Waffen

Als Waffen sind Schlagstock und Schusswaffen (auch automatische) zugelassen. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und damit mit einer geringeren Einsatzschwelle sind Fesseln, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstpferde, Reizstoffe und Sprengmittel zugelassen, daneben darf aber das Ministerium auch weitere „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ zulassen. Spezialeinheiten dürfen auch Waffen mit sogenannten nicht-tödlichen Projektilen verwenden. Gemeint sein könnten Gummigeschosse und Taser.

Überwachung

  • Offene Überwachung ist bei abstrakten Gefahren oder an Kriminalitätsschwerpunkten ohne weiteres möglich (§ 57 SächsPVDG) und in der Nähe der Grenze (§ 59)
  • automatisierte Kennzeichenerfassung mit automatischem Datenabgleich geht aus einer Reihe von niederigschwelligen Gründen, zB für Stichproben (§ 58 SächsPVDG)
  • Rasterfahndung (§ 62)
  • Verdeckte Ermittler und V-Personen (§ 64)
  • TKÜ (§ 66)
  • Bestandsdaten, Verkehrs- und Nutzungsdaten, Ortung

„Gefährder“

  • Platzverweis zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 18)
  • Meldeauflage bei Annahme von Straftaten in einem zeitlich oder örtlich eng begrenzten Geschehen, höchstens ein Monat, beliebig verlängerbar aber nur mit gerichtlicher Entscheidung (§ 20)
  • Aufenthaltsverbot: zur Verhütung von Straftaten für bis zu drei Monate (ohne Gerichtsbeschluss)
  • Aufenthaltsgebot, Kontaktverbot: zur Abwehr einer Straftat mit Gefahr für Staat, Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sachen von bedeutendem Wert oder bei individuellem Verhalten auf Terrorismus hindeutend, nur mit Beschluss vom Amtsgericht für zwei Monate, beliebig verlängerbar um je drei Monate (alles § 21)
  • Elektronische Fußfessel: Zur Abwehr einer terroristischen Straftat oder zur Überwachung von Aufenthaltsgebot oder Kontaktverbot (mit Gerichtsbeschluss, § 61)

Gewahrsamsregelungen

  • zur Verhinderung oder Fortsetzung Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder um Straftat zu verhindern
  • zur Durchsetzung von Platzverweis, Kontaktverbot oder Aufenthaltsanordnung
  • zur Identitätsfeststellung
  • Minderjährige können Jugendamt oder Sorgeberechtigten zugeführt werden (alles § 22)
  • richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden (§ 23)
  • festgehaltene Person darf eine Vertrauensperson benachrichtigen, ihr muss zulässiger Rechtsbehelf gesagt werden (§ 24)
  • Gewahrsam darf per Bildübertragung überwacht werden zum Schutz der Eingesperrten, des Personals oder zur Verhinderung von Straftaten in polizeilichen Einrichtungen, in Gewahrsamszellen nur bei Eigen- oder Fremdgefährdung (§ 25)
  • Ende wenn der Zweck erreicht ist, maximal bis Ende Folgetag ohne richterliche Entscheidung
  • zur Verhinderung von Owis von erheblicher Bedeutung oder Straftaten bis zu 14 Tage, sonst bis zu drei Tage (§26)

Aktualisiert: April 2021