Saarland

Bündnis

Chronologie

Inhalt

Im Saarland gibt es seit 2020 nicht nur das Saarländische Polizeigesetz (SPolG), sondern auch noch das Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG)

Waffen

Eingesetz werden dürfen als Hilfsmittel körperlicher Gewalt Fesseln, Wasserwerfer, Pferde, Sprengmittel und als Waffen Schlagstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen. Waffen die eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben (vermutlich also Taser) dürfen auch eingesetzt werden.

Hilfspolizist*innen dürfen Fesseln und Reizstoffe (Pfefferspray) mit sich führen.

Überwachung

Änderungen 2020:

  • Bodycams dürfen auch in Wohnungen eingesetzt werden (§ 34 SPolDVG)
  • Mehr Möglichkeiten für Videoüberwachung (§ 32 SPolDVG)
  • Ortungsmöglichkeiten, Einsatz von Mobilfunk-Jammern
  • Herabsetzung der Schwellen für verdeckte Mittel zur Datenerlangung
  • Zuverlässigkeitsprüfungen mit Abruf von polizeilichen Datenbanken und Verfassungsschutz-Daten dürfen bei gefährdeten Veranstaltungen, Gefangenenbesuchen und bestimmten Arbeitsstellen durchgeführt werden
  • Speicherung von personengebundenen Hinweisen (§ 2 Abs. 15, § 20 SPolDVG)
  • Erstellung von Lagebildern
  • Automatische Kennzeichenerfassung (§ 39 SPolDVG)
  • Staatstrojaner
  • Einrichtung einer Referenz-Datenbank für DNA-Datensätze

Kontrollen

  • möglich zur Abwehr einer Gefahr, an Orten bei den Personen Straftaten verabreden oder sich verbergen oder an denen Personen der Prostitution nachgehen oder an besonders gefährdeten Objekten. (§ 9 SPolG)
  • möglich bis zu 30km in Grenznähe (also im halben Saarland) inklusive Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen.
  • Personen oder Fahrzeuge, die ausgeschrieben sind zur Kontrolle, dürfen sogar durchsucht werden.  (§ 9a SPolG)

„Gefährder“

Bisher darf die Polizei nach § 12 SPolG:

  • vorübergehende Platzverweise,
  • Wohnungsverweise bei Gefahr für Mitbewohner*in
  • Aufenthaltsverbote bei Gefahr von Straftaten

Neu eingeführt 2020:

  • Bei terroristischen Gefährdungslagen, welche die Polizei vermutlich selbst festlegen kann, darf die Polizei die Telekommunikation unterbrechen. (§ 37 SPolDVG)
  • Aufenthaltsverbote und Kontaktverbote bei Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, schweren Straftaten (nach § 100a StPO) oder Straftaten aus dem Terror-Katalog (§ 100 StGB), mit Gerichtsentscheid für 3 Monate, unbegrenzt verlängerbar
  • Elektronische Fußfesseln dürfen bei Gefahr von schweren Straftaten oder drohenden terroristischen Gefahren richterlich angeordnet werden und sind auch beliebig verlängerbar. (§ 38 SPolDVG)

Gewahrsamsregelungen (§§ 1316 SPolG)

  • Gewahrsam ist möglich zum Schutz der Person und zur Verhinderung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Ein Gewahrsam auf Grund der Nichtbefolgung eines Platzverweises ist nicht vorgesehen.
  • Minderjährige dürfen in Obhut genommen werden um sie Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
  • Richterliche Entscheidung über die Fortdauer muss theoretisch unverzüglich erfolgen, mindestens aber bis 24 Uhr des Folgetages
  • Die festgehaltene Person darf eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen.
  • Gewahrsam zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ist bis zu 8 Tage möglich.
  • Zur Identitätsfeststellung sind maximal 12 Stunden erlaubt.

Aktualisiert: April 2021