Bremen

Das Gesetz in Bremen heißt Bremisches Polizeigesetz (BremPolG).

Chronologie

2018 gab es auch in Bremen Bestrebungen, einen Staatstrojaner einzuführen. Nach Widerstand durch das Bündnis „Brementrojaner“ gab die rot-grüne Regierung das Projekt aber vorerst auf.

Inhalt

Waffen (§101)

Als „Hilfsmittel körperlicher Gewalt“ sind Fesseln, Gurtsysteme, Wasserwerfer, Hunde, Sprengmittel (die nicht gegen Personen) zugelassen.

Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät (Taser), Reizstoffe (Pfefferspray), Schusswaffen sind als Waffen erlaubt.

Überwachung

  • Bestandsdatenauskunft (§ 44) ohne richterliche Anordnung, sonstige verdeckte Methoden mit richterlichem Beschluss
  • Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung bei Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung oder wenn Person in „Gesamtwürdigung“ entsprechend verdächtig ist (§ 39)
  • Observation, verdeckter Einsatz technischer Mittel oder von V-Personen zur Abwehr von gegenwärtiger Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, bei Gefahr von Straftaten erheblicher Bedeutung, aber auch bei Kontakt- und Begleitpersonen (§ 40, 41, 46)
  • Staatstrojaner, TKÜ, Telekommunikationsunterbrechung bei Gefahr für Leben, einer gegenwärtigen Gefahr besonders schwerer Straftat oder für Infrastruktureinrichtungen, die für öffentliche Versorgung wesentlich sind (§ 42)
  • Verkehrs- und Nutzungsdaten abfragen geht bei gegenwärtiger Gefahr für den Staat oder Leib, Leben, Freiheit einer Person (§ 43)
  • Verdeckte Ermittler*innen dürfen eingesetzt werden bei Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder von Straftaten, bei denen nach Strafprozessordnung Online-Durchsuchungen möglich sind (zB kriminelle Vereinigungen oder Geldwäsche), sowie bei Personen, die Verbrechen begehen könnten und bei entsprechenden Kontakt- und Begleitpersonen (§ 47)

Kontrollen

Identitätsfeststellungen (§ 27) sind erlaubt zur Gefahrenabwehr, an Orten wo Straftaten begangen oder verabredet werden könnten, an Kontrollstellen (§ 28) oder an gefährdeten Objekten.

„Gefährder“

Es gibt nur die üblichen Regelungen zum Platzverweis bzw. Aufenthaltsverbot (§ 11).

Gewahrsamsregelungen (§ 13 – § 16)

  • bei Eigen- oder Fremdgefährdung
  • zur Durchsetzung von Platzverweisen
  • bei Gefahr von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr
  • zur Identitätsfeststellung 12 Stunden
  • in allen anderen Fällen bis maximal 96 Stunden (mit richterlicher Entscheidung bis 24 Uhr Folgetag)
  • Person darf wen benachrichtigen
  • Es soll ein Rechtsbeistand beigeordnet werden vor richterlicher Anordnung von mehr als 24 Stunden Gewahrsam

Stand: Juli 2021